Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst
Bei etlichen beruflichen Arbeiten an Menschen, Produkten oder Materialien können Biostoffe freigesetzt werden. Beschäftigte können damit in Kontakt kommen durch Einatmen, Hautkontakt oder Verletzungen. TRBA 250 „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege“ gilt für Einrichtungen wie Krankenhäuser/Kliniken, Arzt- und Zahnarztpraxen, Rettungsdienste, Krankentransporte und sanitätsdienstliche Versorgungs- sowie Reha-Einrichtungen und Heime. Diese Regeln gelten nicht für Laboratorien, die unter die TRBA 100 fallen, etwa Labore der Labormedizin, Mikrobiologie, Hygiene, Umweltmedizin oder Transfusionsmedizin.
Biostoffverzeichnis erstellen
Für Tätigkeiten mit Biostoffen ist ein Verzeichnis der verwendeten biologischen Arbeitsstoffe zu erstellen und aktuell zu halten. Es dient der Übersicht über Art, Eigenschaften, Gefährdungen und Einsatzbereiche der Biostoffe und bildet die Grundlage für Schutzmaßnahmen.
Informationen zur Einstufung
Die Einstufung von Biostoffen in Risikogruppen ist in den TRBA-Regeln festgelegt (z. B. TRBA 460 für Pilze, 462 für Viren, 464 für Parasiten, 466 für Bakterien). Entscheidend sind ihre infektiösen Eigenschaften; allergische oder giftige Wirkungen spielen für die Risikogruppe keine Rolle und werden separat aufgeführt.
Bewertung von Infektionsrisiken
Für die Bewertung von Infektionsrisiken ist neben den Eigenschaften der Erreger auch deren aktuelle Verbreitung im Einzugsgebiet wichtig. Informationen liefern Hygienefachpersonal, Gesundheitsämter, Landesbehörden sowie das Robert-Koch-Institut (z. B. zu meldepflichtigen Erregern und Atemwegserkrankungen). Der Arbeitgeber muss sicherstellen, dass bei Verlegung, Überweisung oder Entlassung von infizierten oder besiedelten Patienten alle nötigen Schutzmaßnahmen mit Transportdiensten und weiterbehandelnden Einrichtungen abgestimmt werden. Das gilt auch für Bestatter.
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